Die europäische Datenschutzverordnung (kurz EU-DSGVO) ist im Jahre 2018 das Schreckengespenst der IT-Branche. Bereits im Jahr 2016 trat die EU-DSGVO in Kraft, dennoch erscheinen Formulierungen wie Belastbarer Speicher und Stand der Technik auch im Jahre 2018 noch immer nebulös und unpräzise für Nicht-Juristen, sofern noch keine Präzedenz-Urteile gesprochen wurden.
Nach unserem ersten DSGVO Beitrag - welcher allgemein auf die Sicherheit der Datenverarbeitung und deren Folgen auf Storage Systeme einging - kamen in persönlichen Gesprächen auf Messen und Events gerade Fragen zur Interpretation dieser beiden Formulierungen auf.
Wie sind diese beiden Formulierungen also einzuordnen?